Das LG Berlin hat im dritten Rechtsgang den an der tödlichen Kollision selbst unmittelbar nicht beteiligten Rennteilnehmer unter anderem wegen versuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Zwei früher erfolgte Verurteilungen des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts waren jeweils vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilungen vom 1. März 2018 – Nr. 45/2018 und vom 18. Juni 2020 – Nr. 78/2020).
Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Pressemitteilung des BGH Nr. 011/2022 v. 26.01.2022
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