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Verkehrskontrolle auf Privatparkplatz nach Fahrt unter Alkoholeinfluss rechtmäßig

Das AG München hat entschieden, dass eine Verkehrskontrolle, die erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführt wurde, nicht die Ahndung der vorangegangenen Fahrt unter Alkoholeinfluss hindert.

Am 07.01.2018 um 01.55 Uhr steuerte ein 27 jährigen Projektleiter aus München auf öffentlichen Straßen in München-Trudering seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Der Angeklagte wurde nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte, zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt wurde. Seit der Polizeikontrolle um 01.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen. Der Angeklagte gab vor Gericht an, er habe sich nach einem Essen in familiärem Rahmen nicht durch den in Form von Weinschorle konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt. Er meint, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse nicht gerichtsverwertbar seien. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter. Es konnte auch nach Vernehmung der Polizeibeamten nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob der Angeklagte auf ein vorheriges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte oder ob der Anhalteentschluss zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen nicht vor Erreichen seines Fahrzieles kam.

Das AG München hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Ergebnis der Atemalkoholmessung verwertbar. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründe dies kein Verwertungsverbot für die Atemalkoholmessung. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen sei, hätten die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Im vorliegenden Fall sei den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so sei dies zulässig und gerechtfertigt gewesen, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und es nach den Umständen durchaus vertretbar war, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Selbstverständlich dürften auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dergleichen.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden.

Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollen. Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen. Eine unverhältnismäßige Härte liege nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssten zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere sei die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 100/2018 v. 10.12.2018

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