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Kölner Autoraser müssen doch in Haft

Der BGH hat die Entscheidung des LG Köln, mit der zwei Rasern, die sich ein illegales Autorennen geliefert hatten, bei dem eine Radfahrerin zu Tode kam, die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde, bestätigt.

Das LG Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten hatten sich am 14.04.2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen in Köln ein Rennen geliefert. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h hatte der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst, die wenig später ihren erlittenen schweren Verletzungen erlag. Mit Urteil vom 06.07.2017 hob der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück. Im zweiten Durchgang hatte das Landgericht beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision des vorausfahrenden Angeklagten – der Mitangeklagte hatte kein Rechtsmittel eingelegt – verworfen.

Die beiden Haftstrafen sind damit rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 22.03.2018 – 103 KLs 13/17 10 Js 21/15

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 198/2018 v. 21.12.2018

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