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Erneut über drei Jahre Haft nach Raser-Unfall auf A9

Nach einer tödlichen Raserfahrt auf der A9 mit mehr als 200 Kilometern pro Stunde hat das Landgericht Ingolstadt den Fahrer erneut zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Strafkammer sprach den 26-Jährigen wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge schuldig und verhängte drei Jahre und vier Monate Haft. Mangels Tötungsvorsatzes schloss sie eine Verurteilung wegen Totschlags aus. Das LG hatte den Mann schon einmal zu dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte das damalige Urteil allerdings aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In dem neuen Verfahren ging es insbesondere um die Frage eines möglichen Tötungsvorsatzes, den das LG im ersten Urteil verneint hatte.

Der BGH hatte beanstandet, dass die Begründung, mit der das LG einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinn von § 315d Abs. 2 StGB bejaht hatte, nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen zu bringen sei, mit denen es einen Tötungsvorsatz verneint hatte.

Tötungsvorsatz erneut verneint
In seinem neuen Urteil hat das LG erneut mangels Tötungsvorsatzes eine Verurteilung des Rasers wegen Totschlags abgelehnt. Es sah kein Verhalten des Angeklagten, das eine Verurteilung wegen Totschlags rechtfertigen würde. Mit einem Tötungsdelikt, bei dem ein Täter auf ein Opfer etwa gezielt mit dem Messer losgehe, sei die Raserei des 26-Jährigen nicht zu vergleichen. Außerdem betonte der Richter, dass die Fahrt des Angeklagten nicht innerorts stattgefunden sei, wo man mit Fußgängern, Gegenverkehr oder querenden Fahrzeugen rechnen müsse (Az. 5Ks41Js 18694/19 (2)).

Der Angeklagte war mit seinem auf 575 PS getunten und maximal 330 Stundenkilometer schnellen Sportwagen im Oktober 2019 auf der A9 bei Ingolstadt nachts mit mindestens 233 Kilometern pro Stunde gefahren, obwohl dort nur Tempo 100 erlaubt war. Als ein Wagen vor ihm die Spur wechselte, raste er trotz Vollbremsung ins Heck des anderen Autos. Der 22-Jährige im vorausfahrenden Auto hatte keine Überlebenschance.

„Dieser Pkw war ein absolutes Geschoss“, meinte der Vorsitzende Richter Gerhard Reicherl über das Tatfahrzeug. Der 26-Jährige habe damals „einfach nur rasen“ wollen. Er sei aber „alles andere als der typische Angeklagte“. Er sei ein junger Mann, der ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt habe. Von ihm seien keine weiteren Straftaten zu erwarten. Der Angeklagte hatte immer wieder sein Bedauern über den Tod des 22-Jährigen beteuert.

LG Ingolstadt – 5Ks41Js 18694/19 (2)
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 14. Juli 2023 (dpa).

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