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Der neue § 315d StGB

Nicht nur, aber auch mit Blick auf den Berliner „Raserfall“ hat der Gesetzgeber reagiert und einen extra Paragraphen ins Leben gerufen, der nur Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr strafrechtlich sanktioniert.

Von der Öffentlichkeit so gut wie unbemerkt wurde dieser in den 28. Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten eingefügt. Dieser mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz am 13.10.2017 in Kraft getretene § 315d StGB lautet wie folgt:

§ 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die vom Gesetzgeber aufgegriffene Bezeichnung eines Rennens ist hierbei als ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf.

Ein solches Rennen setzt jedoch die Kenntnis der Teilnehmer voraus, denn ein Wettbewerb kann naturgemäß nur dann vorliegen, wenn er als solcher auch wahrgenommen wird. Solche Vereinbarungen können aber auch stillschweigend erfolgen.

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