Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte am 6. Januar 2022 wegen verbotenen Einzelkraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen, sie angewiesen, einen Verkehrserziehungskurs nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die darauf eingelegte Sprungrevision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, der die Zurückverweisung der Sache gebietet.
Die wichtigsten Leitsätze des KG auf einen Blick:
Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.
Die Tatbestandsmerkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Bei der „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ muss sich die Zielsetzung des Täters darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann eine valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichen.
Anwendbarkeit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auch im Jugendstrafrecht.
KG, Beschl. v. 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22) –
Eine Antwort hinterlassen