Publikationen

Verkehrsstrafrecht

Die 7 Todsünden im Straßenverkehr

Die steigende Verkehrsdichte, aber auch der berufliche Zeitdruck sind sicherlich Gründe für das stetige Ansteigen der strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikte. Viele Fahrfehler sind als Ordnungswidrigkeiten einzustufen und werden dann entsprechend auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet, so wird z.B. ein Überholen trotz Verbot mit 70,00 EUR Geldbuße und einem Punkt geahndet.

Häufig ist das Verhalten aber nicht (nur) als eine Ordnungswidrigkeit anzusehen, sondern eine Straftat. Das hängt von den Beweggründen des Täters ab. Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs will nur extrem verwerfliche Verfehlungen unter Strafe stellen, nicht hingegen Verkehrsverstöße aus unbewusst fahrlässiger Gedankenlosigkeit oder Unaufmerksamkeit.

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos (sogenannte 7 Todsünden):

– die Vorfahrt nicht beachtet,
– falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
– an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
– an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
– an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
– auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
– haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unter der Voraussetzung, daß der Fahrer Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, werden hier besonders gefahrträchtige Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Es muss infolge der Tathandlung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht vom „Beinahe-Unfall“. Darunter versteht er eine Situation, in der es „gerade noch einmal gut gegangen ist“.

Der Fahrzeugführer muss sich zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten haben. „Grob verkehrswidrig“ bezeichnet die objektiv besonders verkehrsgefährdende Bedeutung des Verhaltens des Fahrzeugführers, das Merkmal „rücksichtslos“ einen besonderen Grad an subjektiver Pflichtwidrigkeit. Ob ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorliegt, beurteilt sich danach, ob in der konkreten Verkehrssituation der begangene Verkehrsverstoß die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Rücksichtslos verhält sich, wer sich entweder eigensüchtig über bekannte Rücksichtspflichten hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Fahrerpflichten nicht besinnt und unbekümmert um mögliche Folgen einfach drauf losfährt, etwa um schneller voranzukommen.

Die Auflistung ist zwar abschließend, sie kann aber in vielen Tatvarianten verwirklicht werden. Falsches Überholen ist z.B. jeder verkehrswidrige Überholvorgang, auch gefährdendes Rechtsüberholen. Die Vorschrift erfasst zudem das Fehlverhalten sowohl des Überholenden wie auch des Überholten, wie z.B. dessen plötzliches Beschleunigen oder sonstiges Hindern des Überholenden daran, sich wieder ordnungsgemäß rechts einzuordnen.

Wenn es um ein solches Vergehen geht, ist zudem die Fahrerlaubnis konkret in Gefahr, denn das Strafgesetzbuch sieht für eine Straßenverkehrsgefährdung die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Dann ist erst mal für mindestens 6 Monate Schluß mit dem Autofahren. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß jemand, der eine der oben genannten Taten begeht, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

Aber damit noch nicht genug: Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis (in einem späteren gerichtlichen Verfahren) entzogen werden wird, so kann das Gericht dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dies, bevor es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen ist und meist ohne daß der Beschuldigte die getroffene Entscheidung mitbekommt, bis er einen entsprechenden Beschluß vom Amtsgericht im Briefkasten hat, oder sogar die Polizei vor der Tür steht und den Führerschein abholen will.